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Der Tag des Umzugs rückt immer näher und Sie haben vieles zu beachten und zu organisieren. Da sind Sie froh, wenn Ihr Möbelspediteur Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Ihre wertvollen Möbel sollen beim Auszug, während des Transportes und beim Einzug in Ihr neues Heim in sicheren Händen sein. Den ersten Schritt haben Sie bereits gemacht, indem Sie sich an einen qualifizierten Möbelspediteur gewandt haben. Er wird Ihr Gut wie sein eigenes behandeln. Trotzdem: Selbst bei sorgfältigster Arbeitsweise können Schäden vorkommen. Folgende Beispiele veranschaulichen das:
Beispiel 1: Unfall im Tunnel Bei einem Stau im Tunnel fährt ein Fahrzeug auf die stehenden Fahrzeuge auf. Das im Stau stehende Fahrzeug des Möbelspediteurs brennt aus, der Unfall war für diesen unvermeidbar.
Beispiel 2: Rotlichtverstoß Durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, der eine rote Ampel übersehen hat, kommt es zu einem Unfall, bei dem die Möbel auf dem Fahrzeug des Möbelspediteurs beschädigt werden.
Beispiel 3: Unfall durch Naturgewalten Infolge widriger Witterungsverhältnisse verunfallt der Möbelwagen samt Ladung. Typische Beispiele sind der Orkan >>Lothar<<, der Ende 1999 wütete, oder Lawinenabgänge in den Alpen. Eine Haftung des Möbelspediteurs ist nach Gesetz nicht gegeben.
Ihr Möbelspediteur ist pflichtgemäß für alle Schadenfälle versichert, für die er nach dem Gesetz haftet. Bei den hier aufgeführten Beispielen ist der Schadenersatz durch den Möbelspediteur bzw. dessen Versicherer jedoch ausgeschlossen. Nach §§ 426, 427 Abs. 1 HGB ist der Möbelspediteur in diesen Fällen von seiner Haftung befreit. Der Schaden an Ihren wertvollen Möbeln wird nicht ersetzt.
Durch den Abschluss einer Umzugstransportversicherung, die auch die in den Beispielen aufgeführten Schäden ersetzt.
Es kann vorkommen, dass Ihre Möbel aufgrund unvorhergesehener Umstände zunächst für unbestimmte Zeit eingelagert werden müssen. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportgewerbes (ALB). In vielen Fällen reicht die dabei vorgesehene Haftungsgrenze von EUR 620.—je cbm nicht aus, vor allem bei wertvollem Umzugsgut. Auch hierfür können Sie eine Umzugstransportversicherung abschließen, die Schäden an Ihren wertvollen Möbeln ersetzt.
Sie haben sich für einen Qualitätsumzug durch ein Unternehmen entschieden, das Mitglied des Bundesverbandes Möbelspedition (AMÖ) e.V. ist. Dabei handelt es sich um die Interessenvertretung der deutschen Möbelspediteure. Ihr Gut ist damit in guten Händen.
Die Umzugstransportversicherung wird von namhaften deutschen Versicherungsgesellschaften getragen und wurde von der OSKAR SCHUNCK KG entwickelt. Sie ist ein auf das Speditionsgewerbe spezialisierter Versicherungsmakler und hat in diesem Bereich über 80 Jahre Erfahrung.
Wenden Sie sich bitte bei allen Fragen zur Umzugstransportversicherung vertrauensvoll an uns.
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfirst auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte(unabwendbares Ereignis).
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder Beschädigung auf eine der folgende Gefahren zurückzuführen ist:
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des, Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Haftung der Leute Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe etc.).
http://www.dms-hasenauer.de • E-Mail dms@hasenauer.de • Tel. (07121) 3333-160 • Fax (07121) 3333-169
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